Download
Mitgliedsantrag
Wer mitmachen möchte, kann den Antrag herunterladen, ausfüllen und uns zuschicken.
Aufnahmeantrag 1.2.pdf
Adobe Acrobat Dokument 162.8 KB

Satzung des Jungmeisterkreises Raumausstatter – das Zukunftsforum für Gesellen und Meister im Raumausstatterhandwerk

 

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Jungmeisterkreis Raumausstatter– das Zukunftsforum für Gesellen und Meister im Raumausstatterhandwerk“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

3. Der Sitz des Vereins ist Marktplatz 6, 38259 Salzgitter.

 

§ 2 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Berufsbildung

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und berufliche Information.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

7. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 8 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Der Verein erhebt Beiträge zur Deckung der Kosten für die satzungsmäßigen Aufgaben und der Verwaltungskosten. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Für besondere Zwecke kann die Mitgliederversammlung Sonderbeiträge beschließen.

4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Mitgliedschaftseintrittes.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich, zu den jeweiligen Tagungen, statt.

4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Juristische Personen haben keine Stimme.

12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu Mitgliederversammlung gefasst werden.

3. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Auskehrung des Vereinsvermögens an die Mitglieder findet nicht statt.

 

§ 13 Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein kann Mitglied in einem Verband werden.

 

 

Hamburg, 12.September 2015